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SATZUNG
des Vereins
Interessenverband Berufsunfähigkeitsschutz (IVB) (e.V.)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
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Der Verein trägt den Namen Interessenverband Berufsunfähigkeitsschutz (IVB) und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung erfolgt der Zusatz e.V.
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(2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Appel. |
(3) |
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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(4) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Aufgaben und Zweck
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(1)
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Der Verein hat folgende Aufgaben:
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a) |
Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Gewerkschaften, Versicherungen sowie anderen Organisationen und der Öffentlichkeit.
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b) |
Die laufende Betreuung, Information und die Beratung der Mitglieder in Fragen der privaten Vorsorge mit dem Schwerpunkt der Absicherung des Risikos „Berufsunfähigkeit“. Im Vordergrund steht dabei die Produktanalyse, die kontinuierliche Beobachtung der Rechtssprechung und der Produktentwicklung sowie der Meinungsaustausch mit Verbrauchern, Medien, Versicherern und Finanzdienstleistern (Makler, Mehrfachagenten, etc.)
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c) |
Beratung der Mitglieder in Fragen der privaten Eigenvorsorge.
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(2) |
Zur Zweckerreichung können Kooperationen oder Vereinbarungen oder Fusionen mit anderen Institutionen des öffentlichen und des privaten Rechts geschlossen werden.
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(3) |
Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt und ist ausgeschlossen. Es besteht wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
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§ 3
Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglieder können Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler sowie Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer von juristischen Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern in Form von natürlichen und juristischen Personen. Juristische Personen können bis zu einer Mitarbeiterzahl von 300 die Vereinsaufnahme beantragen.
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(2)
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Voraussetzung für eine persönliche ordentliche Mitgliedschaft ist eine fünfjährige Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistung.
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(3)
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Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Absatz (2) erfüllen.
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(4)
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Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften und Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Vereinszweck fördern und unterstützen.
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(5)
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Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag im freien Ermessen. Der Vorstand hat jede Mitgliedsaufnahme schriftlich zu bestätigen. Gründe für eine Ablehnung sind nicht mitzuteilen.
Die Aufnahme von Mitgliedern (natürliche und juristische Personen) bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Dieser kann auch fernmündlich und telegraphisch herbeigeführt werden. Eine Protokollierung erfolgt in der nächstmöglichen Vorstandssitzung.
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(6)
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Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrags bzw. mit dem im Antrag genannten Mitgliedsdatum.
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(7)
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Die Mitgliedschaftsdauer beträgt zunächst ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn das Mitglied nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres die Mitgliedschaft schriftlich kündigt.
Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod, Aufhebung, Vereinsauflösung, Auflösung oder Beendigung der Tätigkeit der juristischen Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Einhaltung einer Frist. Ein Anspruch auf das anteilige Vereinsvermögen besteht nicht.
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(8)
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Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.
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(9)
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Die Mitgliedschaft endet auch durch Vereinsausschluss. Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich. Ein solcher Grund liegt z.B. vor bei:
- Satzungsverletzung,
- Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags binnen 14 Tagen nach Mahnung,
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins,
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 90 Tagessätzen,
- Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund unzutreffender Angaben im Aufnahmeantrag.
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Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer ¾-Mehrheit. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde erheben.
Hierüber wird sodann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags bleibt auch im Falle des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen.
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§ 4
Beiträge
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(1)
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Von den Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben.
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(2)
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Die Höhe und die Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt.
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(3)
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Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit.
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§ 5
Rechte und Pflichten
| (1) |
Ordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme und einen Sitz in der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für juristische Personen und Personengesellschaften.
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(2) |
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, können in den Mitgliederversammlungen aber anwesend sein.
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(3) |
Gleiches wie unter Absatz 2 gilt für Ehrenmitglieder.
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§ 6
Vereinsorgane
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a)
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die Mitgliederversammlung,
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b)
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der Vorstand,
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c)
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das Kuratorium.
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§ 7
Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über: |
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die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung, |
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die Vergütungen des Vorstands, |
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die Jahresberichte und deren Genehmigung, |
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die Rechnungslegung, |
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die Satzungsänderung, |
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die Beschlussfassung über Vereinsaustritte entsprechend § 3 Absatz (9) dieser Satzung.
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| (2) |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, sie muss alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auch über die vereinsinterne Zeitung erfolgen.
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(3) |
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung erfolgt die Leitung durch den 2. Vorsitzenden.
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(4)
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Basis für die Ermittlung der Mitgliederzahl ist jeweils der 01. Januar eines Jahres.
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(5)
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder durch ¼ der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
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(6)
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Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mit einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
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(7)
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Zutritt zu der Mitgliederversammlung haben nur geladene ordentliche Mitglieder sowie Gäste des Vorstands.
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§ 8
Vorstand
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(1)
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie aus bis zu zwei Referenten.
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(2)
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Die Ressortbildung der Referenten obliegt dem Vorstand. Die Referenten haben sich auf Vorschlag des Vorstands zur Wahl durch die Mitgliederversammlung zu stellen.
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(3)
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Der Vorsitzende kann den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich ordentlich vertreten, soweit es sich um eine Anmeldung zum Vereinsregister oder um Rechtsgeschäfte, die den Geschäftswert von € 5.000,00 nicht übersteigt, handelt.
Darüber hinaus wird der Verein durch den Vorsitzenden und einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
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(4)
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Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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(5)
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen sind. Beschlussfähigkeit besteht, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist möglich. In dringenden Fällen reicht die telefonische oder telegraphische Beschlussfassung.
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(6)
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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(7)
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Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Vorstände können nur Mitglieder des Vereins werden.
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(8)
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Die Wahl des Vorstands kann auch auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit erfolgen.
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(9)
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Der Widerruf einer Vorstandsbestellung bedarf der ¾-Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.
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(10)
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
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Verwirklichung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung,
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Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen,
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Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
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Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
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Erstellung der jährlichen Bilanz und des Jahresberichts,
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Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss zu prüfen hat,
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Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
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Personalentscheidungen innerhalb des Geschäftsplans,
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Berufung des Kuratoriums,
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Information an die Mitglieder soweit Satzungsänderungen erforderlich sind, um den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins zu gewährleisten.
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(11)
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Über die Aufwandsentschädigung des Vorstands kann eine separate Aufwandsentschädigungsordnung erlassen werden.
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§ 9
Das Kuratorium
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(1)
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Der Vorstand kann ein Kuratorium einberufen, das ihn bei der Arbeit zur Beurteilung sozialpolitischer und gesellschaftlicher Fragestellungen, die sich bei der Erfüllung der Satzungszwecke ergeben, zu beraten hat. Die Amtszeit ist nicht begrenzt.
Der Vorstand kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Kuratoriums können auch Mitglieder des Vereins sein.
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(2)
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Vorschlagsberechtigte des für die Berufung des Kuratoriums sind Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand. Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden des Kuratoriums abberufen werden.
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(3)
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Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
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(4)
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Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreffen und wird von seinem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vereinsvorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand ist berechtigt, Themen auf die Tagesordnung nehmen zu lassen, sowie dem Kuratorium Fragen vorzulegen.
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(5)
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Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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(6)
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Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Allen Vorstandsmitgliedern ist die Tagesordnung zuzuleiten.
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(7)
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Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kuratoriums keine Vermögenswerte zugewendet werden. Angemessene Auslagen werden ersetzt.
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§ 10
Liquidation
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Auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken zu. Die Einrichtung bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorschläge erteilt der Vorstand.
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§ 11
Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsregelungen nicht.
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Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Regelung am nächsten kommt.
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Die Abstimmung und Beschlussfassung erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
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§ 12
Redaktionelle Änderungen
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Der Vorstand ist berechtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen redaktionellen Änderungen und sonstigen zweckmäßigen Änderungen vorzunehmen. Gleiches kann im Falle der Neuauflage von Druckstücken erfolgen, deren Änderungen dem Vereinsregister durch den Vorstand mitgeteilt werden.
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§ 13
Inkrafttreten
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Diese Fassung der Satzung tritt sofort nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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